Satzung des Vereins Lichtblick für Pfoten in Not e.V.

Vorbemerkung:

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein trägt den Namen „Lichtblick für Pfoten in Not e.V.

Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in Neuruppin in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist in Teschendorf

Lichtblick für Pfoten in Not e.V.

Hauptstr. 3, 16775 Löwenberger Land

3. Gerichtsstand des Vereins ist Neuruppin

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In-und Ausland.

Tiere sollen vor psychischen und physischen Schäden bewahrt werden.

Bereits erkrankten Tieren soll eine Heil- bzw. Pflegebehandlung ermöglicht     werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und

Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere sowie von misshandelten oder herrenlosen Tieren aus Rumänien und Deutschland an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für die Tiere glaubhaft erkennen lassen, sowie durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen für erkrankte Tiere. Unser Augenmerk richtet sich dabei vor allem auf die Verbesserung der Situation der Straßen-Tierheim-und Besitzerhunde in Rumänien, deren Population wir z.B. mit gezielten Kastrationskampagnen nachhaltig eindämmen wollen.

Wir setzen uns als Verein aktiv für den Inlandstierschutz ein, indem wir Tierheime, Gnadenhöfe, Behörden und Privatpersonen in Deutschland unterstützen, durch beispielsweise Vermittlungshilfen, Übernahme auf Pflegestellen, Beteiligungen an medizinischen Behandlungen, Kastrationen, Beratungen u.a.

Ferner will der Verein das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne beeinflussen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder, die bis zum 31.3.2025 Mitglied geworden sind, sind ordentliche Mitglieder. Alle danach Eintretenden sind Fördermitglieder.

2. Mitglied des Vereins können natürliche (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) und juristische Personen werden.

 

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über Aufnahme oder Ablehnung ist der Betreffende schriftlich und ohne Angabe von Gründen zu informieren. Es bestehen keine Rechtsmittel gegen den Beschluss.

4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

5. Wenn es die Weiterentwicklung des Vereins erfordert, kann auf Antrag ds Fördermitgliedes dessen Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach eigenem Ermessen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zum Ende des laufenden Monats zulässig. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

 

3. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mit einer Fristsetzung von 14 Tagen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe zu informieren.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der Mitgliederversammlung.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

2. Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags-und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

3. Fördermitglieder haben ein Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Antrags-und Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

4. Im Übrigen haben die Mitglieder gleiche Rechte.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres bis jeweils zum 01. März fällig oder beim Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres (anteiliger Beitrag) innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt.

3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder

der eMail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

 - die Mitgliederversammlung

 -der Vorstand 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche

Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre zum Ende des Jahres statt.

Mitgliederversammlungen können hybrid oder virtuell durchgeführt werden.

Ungeachtet davon wird den Mitgliedern der jährliche

Tätigkeitsbericht, Geschäftsbericht sowie Kassenprüfungsbericht übermittelt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder reicht die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Vorstand.

 

    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der 

     Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass

     Weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

     Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese

     (wie oben beschrieben) bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den

     Mitgliedern.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

5. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Es kann Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt werden. Eine geheime Abstimmung/Wahl ist durchzuführen, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mehrheitlich verlangen.

Bei Vorstandswahlen kann der Versammlungsleiter auch ohne Votum der

Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen; dies kann von der

Mitgliederversammlung mit offenem Mehrheitsbeschluss korrigiert werden, so dass die Wahl dann offen durchzuführen ist.

7. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags-und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Teilnahme- und redeberechtigt in der Mitgliederversammlung sind auch alle anderen Mitglieder.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch

Vollmacht - per Brief oder email an den Vorstand - übertragen werden; ein Mitglied kann jedoch maximal für 5 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung wahrnehmen.

  Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand per Brief oder email eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung. Dieser Vertreter kann per Brief oder email (mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung) an den Vorstand ausgetauscht werden.

8. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller

Vereinsmitglieder zulässig. Eine grundlegende Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern bleibt, aber lediglich anders/ergänzend formuliert wird.

 

10. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Mitgliederversammlung jeweils der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

 

11. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren einholen.

Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann.

Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des §9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

1.              Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2.              Genehmigung des Jahresabschlusses

3.              Wahl des Vorstandes

4.              Entlastung des Vorstandes

5.              Beschluss über die Auflösung des Vereins

6.              Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes

7.              Wahl der Kassenprüfer

8.              Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer

9.              Beschlussfassung über eingereichte Anträge

10.           Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die

Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist allerdings grundsätzlich eine

Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der

        Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, dies gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

Der Vorstand ist ferner für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von S 26 BGB besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Kassenwart

Jedes der o. g. genannten 3 Vorstandsmitglieder kann den Verein einzeln außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Beiratsvorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen. Diese Personen können den Verein nicht außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Sie haben jedoch Teilnahme- und Stimmrecht in Vorstandssitzungen.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der

Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.

Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wählbar ist auch der jeweilige Vertreter der juristischen Personen.

Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.

4.  Vorstandsmitglieder sollen nicht hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf per Email einberufen mit einer Frist von in der Regel 7 Tagen, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied.

In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email.

Der Vorstand kann - auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.

7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.

 

8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.

 

9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs

Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die

Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

 

11. Der Vorstand kann haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

 

§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der

Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.

Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

 

§ 14 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung und Geschäftsordnung. Die

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die

Speicherung unzulässig war.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins" beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat.

Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 1 Monat erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; §9 Ziffer 8. Satz 2-3 gilt entsprechend.

 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der

Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an:          

Equiwent Hilfe: Mensch und Tier e.V., Heerdamm 32, 33428 Harsewinkel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ende der Satzung

Teschendorf, 9.3.2025